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Einzelfirma

Eignung

Die Einzelfirma eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Bei der Einzelfirma steht nicht das Kapital als Entscheidungskrieterium sondern die Einfachheit der Gründung und Führung des Unternehmens im Vordergrund.

Vorteile

Die Einzelfirma kann einfach und fast formlos gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme. Es braucht dazu lediglich den Eintrag ins Handelsregister. Dieser ist erst dann zwingend notwendig, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt und es sich um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt. Eine Einzahlung eines fixen Grundkapitals ist nicht nötig. Die Gesellschafter können die Rolle der Organe selber übernehmen. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns kann vermieden werden.

Nachteile

Nachteilig kann sich die persönliche unbeschränkte Haftung der Geschäftsinhaberin, des Geschäftsinhabers auswirken. Auch sind die Eigentumsanteile schwerer übertragbar als diejenigen einer Kapitalgesellschaft. Personengesellschaften, also auch die  Einzelfirma, haben einen schwierigeren Zugang zum Kapitalmarkt. Der Schutz der Firma (also des Unternehmensnamen) ist gebietsmässig beschränkt. Schliesslich ist durch den nötigen namentlichen Eintrag im Handelsregister auch keine Anonymität möglich.

Bildung des Firmennamens

Der Firmenname muss den Familiennamen (mit oder ohne Vornamen) der Gründerin oder des Gründers beinhalten.
Neben dem Namen sind auch Zusätze wie Tätigkeitsfeld oder Fantasiebezeichnungen möglich. Die Unternehmensbezeichnung muss aber der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschungen verursachen und nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Nicht erlaubt ist auch ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (OR 944, OR 945)

Eintrag im HR

Ein Eintrag ins Handelsregister ist zwingend nötig:
1. für ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe,
2. wenn der Jahresumsatz CHF 100'000.- übersteigt.
Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
Für alle anderen Einzelunternehmen ist der Eintrag freiwillig (HRegV 36)

Erforderliches Kapital

Zur Gründung einer Einzelfirma ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, dh. es braucht kein Mindestkapital.

Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Bei einer Einzelfirman ist es ist nicht erforderlich, dass die inhabende Person Wohnsitz in der Schweiz hat. Sie muss jedoch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorweisen können.

 

Quelle: www.kmu.admin.ch