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AG (Aktiengesellschaft)

Eignung

Die Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand. Sie gilt als typische Unternehmensform von Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf. Sie eignet sich für fast alle Arten gewinnorientierter Unternehmen.

Vorteile

Bei der Aktiengesellschaft lässt sich privates und geschäftliches Vermögen trennen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf das Aktienkapital. Die Gesellschaftsanteile (Aktien) sind einfach handelbar. Aktive Möglichkeit zu vertraglichen und oder statutarischen Handelseinschränkungen. Die Kreditwürdigkeit einer Aktiengesellschaft ist tendenziell hoch. Anonyme Besitzverhältnisse sind möglich.

Nachteile

Die Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Bildung des Firmennamens

In einer AG ist der Name frei wählbar. Er darf jedoch nicht bereits von einem anderen Unternehmen in der Schweiz verwendet werden.
Die Namen von Personen, Aktivitäten oder auch Phantasienamen sind erlaubt. Es ist nur die Angabe der Rechtsform "AG" erforderlich (Art. 944 und 950 OR).

Eintrag im HR

Als juristische Person entsteht eine Aktiengesellschaft erst durch den Eintrag ins Handelsregister (OR 643).

Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Eine AG kann durch mindestens 1 Aktionär gegründet und betrieben werden. Aktionäre können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein (OR 625).

Erforderliches Kapital

Das obligatorische Gesellschaftskapital (Aktienkapital) von minimal CHF 100'000.-, aufgeteilt in Namens- oder Inhaberaktien mit einem Nennwert von  1 Rappen und mehr, muss mindestens zu 20% einbezahlt (liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Es hat jedoch mindestens CHF 50'000.- zu betragen (OR 621 - OR 622).

Erbringung von Sachwerten anstelle von Geld

Vermögenseinbringung durch Sachen ist bei der AG möglich. Es muss aber in einem besonderen Verfahren erfolgen (OR 628 und OR 634).

Organisation bzw. Organe

Bei der Aktiengesellschaft existieren als Organe die  Generalversammlung, der Verwaltungsrat mit mindestens 1 Mitglied und die Revisionsstelle, sofern darauf nicht verzichtet werden kann (OR 698 ff., OR 727a II).

Aufgaben der Verwaltung / Organe

Die Generalversammlung der Aktionäre als oberstes Organ der AG wählt unter anderem den Verwaltungsrat, setzt die Statuten fest und genehmigt die Jahresrechnung (OR 698).

Mitglieder des Verwaltungsrates haben einige unübertragbare Aufgaben. Darunter fallen die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Bestellung und Aufsicht der Geschäftsführung sowie die Erstellung des Geschäftsberichts (OR 716a).

Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung.

Seit dem 1. Juli 2015 muss jede Schweizer Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und –aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben.

Haftung / Nachschusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.

Es besteht für die Aktionäre lediglich die Pflicht zur vollen Einzahlung (Liberierung) des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils (OR 630).

Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Die Aktiengesellschaft muss durch 1 Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein (OR 718 IV).

 

Quelle: www.kmu.admin.ch